Sanierungsgewinne

Sanierungsgewinne entstehen, wenn ein Unternehmen eine existenzbedrohende Krise überwunden hat. Durch die Einigung mit Gläubigern wird häufig ein kompletter oder teilweiser Verzicht auf die Rückzahlung der Außenstände vereinbart.

Diese Kürzung führt zu Gewinnen, denen keine Mittelzuflüsse gegenüberstehen. Sollte der steuerliche Verlustvortrag nicht ausreichen, um diese Gewinn zu kompensieren, so ist der nächste Zahlungsengpass vorprogrammiert.

Um diese negativen Folgen zu vermeiden hat der Gesetzgeber für Gewinne, die nach dem 8. Februar 2017 entstehen die Regelungen des §3a, 3c EStG und §7b GewStG geschaffen.

Die bisherige Regelung hatte, als reiner Verwaltungserlass, den Gesetzgebungsprozess nicht durchlaufen und wurde vom Bundesfinanzhof verworfen.

Die neue Regelung ist zwar vom Bundesrat verabschiedet worden. In Kraft tritt das Gesetz jedoch erst, wenn die EU-Kommission zugestimmt hat. Dort wird noch geklärt, ob es sich bei dem Verfahren um unzulässige Beihilfen handelt. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass die Zustimmung durch die EU sicher ist; dennoch besteht ein Restrisiko.

Um einen gewissen Vertrauensschutz zu gewährleisten, hat das Finanzministerium Übergangsregelungen getroffen, die jedoch nicht für die Gewerbesteuer bindend sind (BMF vom 27. April 2017).

Für vollzogene Forderungsverzichte vor dem 8. Februar 2017 hält sich die Finanzverwaltung, aus Vertrauensschutzgründen, noch an den zwischenzeitlich gekippten alten Erlass. Das gleiche gilt für vor diesem Termin erteilten verbindlichen Zusagen und Auskünften der Finanzämter, sofern der Forderungsverzicht vollzogen wurde.

Für die aktuellen Fälle wird die Finanzverwaltung die Begünstigung unter Widerrufsvorbehalt gewähren. Dieser Widerruf könnte erfolgen, sofern das Gesetz doch noch von der EU-Kommission gekippt werden sollte.

Das Schreiben regelt nicht die Begünstigung der Gewerbesteuern. Hier obliegt es dem Unternehmen mit den Gemeinden entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

Da mit der Entscheidung der Kommission erst in einigen Monaten zu rechnen ist, könnten alternative Strategien, wie Rangrücktrittserklärungen, Asset Deals, Ausgliederungen und ähnliches angestrebt werden. Dennoch ist mit einer wirklichen Planungssicherheit erst dann zu rechnen, wenn das Gesetz auch tatsächlich in Kraft getreten ist.

André Witteborg
Steuerberater, Winfried Becker & Partner, Lemgo